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Hundehalterinnen und Hundehalter sind sich einig: Der Hund ist der treueste Begleiter und beste Freund des Menschen! Nur leider können viele Mitmenschen diese Liebe nicht teilen und stehen so manchen tierischen Eigenschaften skeptisch gegenüber. Deshalb gibt's seit 1. Juli 2003 das Oö. Hundehaltegesetz und seit 1. Dezember 2006 eine Oö. Hundehaltegesetz-Novelle. Die Spielregeln für Mensch und Hund sind grundsätzlich gleichgeblieben, wurden aber auf Grund der gemachten Erfahrungen ein wenig überarbeitet.
Die Vollendung des 16. Lebensjahres ist ebenso Voraussetzung wie die psychische, physische und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht einem vierbeinigen Freund grundsätzlich nichts mehr im Wege. Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der „Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss er, sobald er 12 Wochen alt ist binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet werden. Dabei ist wie schon bisher die Mitnahme eines Sachkundenachweises und des Nachweises einer Haftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungshöhe von 725.000,00 Euro erforderlich.
Personen, die bisher noch keinen Hund gehalten oder mit einem früher gehaltenen Hund noch nie eine Hundeausbildung absolviert haben, müssen einen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen. Diesen erhält man, wenn man eine mindestens zweistündige theoretische Unterweisung zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat (keine Prüfung!). Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von Hunden vermittelt.
Im Ortsgebiet* besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z. B. Blindenführhunde)
*Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang" und „Ortsende", und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.
Wer einen Hund Gassi führt, muss die Exkremente seines Hundes, die dieser im Ortsgebiet hinterlässt, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können (siehe Plan).
Seit Jänner 2010 müssen alle Hunde verpflichtend einen Microchip tragen und in der sogenannten Heimtierdatenbank registriert werden.
Für das Halten von auffälligen Hunden muss die Verlässlichkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gegeben sein.
Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen Gewaltdelikten, Drogenhandels, Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels sowie bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes oder des Oö. Hundehaltegesetzes.
Generell verboten ist das Züchten und Abrichten von Hunden ausschließlich oder überwiegend zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie der Verkauf solcher Hunde.
Übersichtsplan der Automaten: Plan Gassi-Automaten
Hier finden Sie den Hunderatgeber des Landes OÖ zum Ausdrucken: Hunderatgeber