Gallneukirchen, am 10.10.1996
LÄRMSCHUTZVERORDNUNG
auf Grund des § 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. 36/1979.
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Gallneukirchen vom 10.10.1996 über die Beschränkungen zum Schutz von ungebührlicherweise störendem Lärm.
Auf Grund des § 4 des Oö. Pol.StG., LGBl. 36/1979, wird verordnet:
§ 1
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:
Gartengeräten, insbesonders Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 17.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb der Katastralgemeinde Gallneukirchen.
§ 2
Die im § 1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.
§ 3
Wer einem Verbot gem. § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis ÖS 5.000,-- zu bestrafen.
§ 4
Die Verordnung vom 14.3.1996 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 11.11.1996 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Mag. Walter Böck e.h.