Lustbarkeitsabgabe

Wenn Sie eine Veranstaltung planen, sollten Sie folgendes betreffend Lustbarkeitsabgabe beachten:

Aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z 1 FAG 2017, sowie mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabengesetz 2015 wird verordnet:  

 

Gegenstand der Abgabe (§ 1):

Lustbarkeiten sind alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen.​

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugängig sind.

Die Abgabenpflicht wird eingeschränkt auf:

  1. Veranstaltungen und Vergnügungen, deren Besuch, Teilnahme bzw. Benutzung an die Einrichtung eines Eintrittsgeldes gebunden ist.
  2. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind.
  3. Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes.  

Ausnahmen (§ 2)

  • Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten,
  • Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz,
  • Veranstaltungen ausschließlich zum Erwerb, der Erweiterung oder der Vertiefung von Bildung, Wissen oder Können (z.B. Seminarvorträge, Volksbildung, Schulveranstaltungen)
  • sportliche Vorführungen und Wettbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 1 OÖ Sportartenverordnung 2015,
  • Veranstaltungen gemeinnütziger, von Gebietskörperschaften subventionierter Kulturvereine, ·         Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich dem Feuerwehr- oder Rettungswesen zugutekommt, ·         Veranstaltungen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen,
  • Handels- und Fachmessen, sofern nicht im § 5 (1) letzter Teilstrich angeführt
  • geschlossene Tanzunterrichtskurse der behördlich bewilligten Tanzschulen.  

 

Abgabensatz (§ 5)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, beträgt die Lustbarkeitsabgabe bei der Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung aufgrund von Eintrittsgeldern grundsätzlich 15% des Eintrittsgeldes. (Es gibt jedoch auch andere Abgabensätze. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei unseren Mitarbeitern am Stadtamt).

Anmeldung der Veranstaltung (§ 6)

Die abgabenpflichtige Unternehmer/die abgabenpflichtige Unternehmerin muss die im Gemeindegebiet entgeltlich durchgeführte Veranstaltung/Vergnügung spätestens drei Werkstage vor Beginn bei der Abgabenbehörde anmelden.

Die Anmeldung muss den genauen Ort und die Zeit (Zeitdauer) sowie die Art der Veranstaltung/Vergnügung bezeichnen; die Abgabenbehörde hat auf Antrag über die Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen.  

Wenn Sie noch weitere Fragen zur Lustbarkeitsabgabe habe, wenden Sie sich bitte an die zuständige Mitarbeiterin Frau Sonja Strobl (07235/63155-121).

Formulare