Geburt - Anzeige

Bei einer „Hausgeburt“ (also im Gemeindegebiet Gallneukirchen) ist die vom Arzt oder von der Hebamme ausgefüllte "Anzeige der Geburt " spätestens einen Monat nach Geburt von einem Eltern- oder Großelternteil des Kindes bzw. der Person, die die Vaterschaft anerkennt mit weiteren Unterlagen dem Standesamt vorzulegen:
Eltern verheiratet:
Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der Eltern
Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (Österreicherer/in: Staatsbürgerschaftsnachweis – Ausländer/in: Reisepass)Meldezettel des Hauptwohnsitzes (nur wenn nicht in Gallneukirchen wohnhaft)
Mutter ledig / geschieden / verwitwet
Geburtsurkunde der Mutter
Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter (Österreicherin: Staatsbürgerschaftsnachweis – Ausländerin: Reisepass
Meldezettel über den Hauptwohnsitz (falls nicht in Gallneukirchen wohnhaft)
Anerkennung der Vaterschaft Vornamensgebung

Zur Beilegung der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.  Kindern, auf die das österreichisches Recht anzuwenden ist, dürfen nur gebräuchliche Vornamen gegeben werden  Darüberhinaus muss der erste Vorname (Rufname) dem Geschlecht des Kindes entsprechen 
Möchten Sie Ihrem Kind ungewöhnliche Vornamen oder solche aus anderen Kulturkreisen geben, nehmen Sie bitte auf jeden Fall vor Geburt Ihres Kindes Kontakt mit dem Standesamt auf
Allgemeine Informationen betreffen die erforderlichen Unterlagen:

  • Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundliche nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde)
  • Alle fremdsprachigen Urkunden sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit gerichtlich beeideter Übersetzung in die deutsche Sprache, gegebenenfalls mit Beisetzung einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung vorzulegen
  • Ablichtungen (Abschriften) müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
  • Bitte beachten Sie die Aufzählung nicht in jedem Fall als vollständig. Sollten zu den vorstehend angeführten Unterlagen noch andere Detailfragen auftauchen, ist der Standesbeamte verpflichtet, weitere Urkunden bzw. Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung zu verlangen. 
  • Auch in Fällen, bei denen fremdsprachige Urkunden benötigt werden beziehungsweise ausländisches Recht anzuwenden ist, sowie bei sonstigen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen ihr Standesamt zur Verfügung

Zuständig